| |
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG i. V. m. § 33 BNatSchG und dient dem Schutz der Lebensräume und Arten, die gem. der FFH-Richtlinie zu schützen sind.
Die Festsetzung erfolgt insbesondere:
a.) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere zur Erhaltung und Wiederherstellung einer naturnahen Grünlandaue mit mehreren unter § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG fallenden Biotoptypen wie Erlenbruchwald, Schilfröhricht- und Verlandungszonen sowie noch eines in Teilen naturnahen Bachlaufs mit Quellen und deren Biozönosen;
b.) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen sowie erdgeschichtlichen Gründen;
c.) zur Erhaltung der schutzwürdigen und besonders schutzwürdigen Böden;
d.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart, und hervorragenden Schönheit des Gebiets;
e.) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebens- räume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgeblichen Bestandteil des Gebiets i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG:
- eutrophe Seen und Altarme (3150) - Flüsse mit Unterwasser-Vegetation (3260) - Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation (3270) - feuchte Hochstaudenfluren (6430) - Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510) - Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) - Stieleichenwald-Hainbuchenwald (9160) - Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) (9110) - alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Stieleiche (9190) Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang II der FFH-Richtlinie als maßgeblichen Bestandteil des Gebiets i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG:
- Groppe (Cottus gobio) - Bachneunauge (Lampetra planeri)
Außerdem handelt es sich um Lebensräume insbesondere für die folgenden im Schutzgebiet vorkommen- den Vogelarten gem. Art. 4 der Vogelschutz-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebiets i. S. d. § 48d Abs. 4 LG: Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt sind:
- Eisvogel (Alcedo atthis) - Schwarzspecht (Dryocopus martius) - Wespenbussard (Pernis apivorus) -owie regelmäßig vorkommende Zugvogelarten der Vogelschutz-Richtlinie, die -icht im Anhang I aufgeführt sind: - Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus) - Wiesenpieper (Anthus pratensis) - Bekassine (Gallinago gallinago) - Pirol (Oriolus oriolus) - Schwarzkehlchen (Saxicola torquata) - Kiebitz (Vanellus vanellus)
|