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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG NRW, insbesondere
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten gefaehrdeter wildlebender Tierarten und wildwachsender Pflanzen, - Zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung und Entwicklung eines Kleingewaessers, - Zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung und Entwicklung von Trockenrasen, - Zur Erhaltung von geomorphologisch bedeutsamen Binnenduenen.
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