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Die Unterschutzstellung als NSG erfolgt gemaess LG Paragraph 20, insbesondere
- Zur Erhaltung und Entwicklung der Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten gefaehrdeter wildwachsender Pflanzen, - Zur Erhaltung der Quellregionen und der Gruenlandflaechen, insbesondere die Nasswiesen, - Zur Erhaltung der naturnahen Gehoelzbestaende, - Zur Erhaltung des naturnahen Bachlaufes, - Zur Erhaltung des Reliefs, - Zur Erhaltung des Landschaftsbildes.
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