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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere, die an grosse bodenstaendige Waldflaechen gebunden sind (z.B.Eisvogel,Schwarzspecht,4 Fledermausarten, Wasserfeder), - Zur Erhaltung und Entwicklung der verschiedenen Feuchtbiotoptypen wie Fliessgewaesser, Stillgewaesser und Niedermoore, - Zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsbildes.
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