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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG, insbesondere - Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten fuer Pflanzen- und Tierarten (z.T. in NRW gefaehrdet) des Waldes, der Offenlandbereiche und der Gewaesser. Als Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten gelten hier insbesondere - Eichen-Hainbuchenwaelder, - Buchenwaelder, - Erlenbruch, - Hecke und Baumgruppen, - Fettweiden und -wiesen, - Weiher, - Bach, - Hochstaudenflure, - Acker, - Wegen der kulturhistorischen Bedeutung der Parklandschaft in Anlehnung an den historischen Schlosspark, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit der Parklandschaft
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