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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG und dient dem Schutz der bodenstaendigen Laubwaelder inklusive der Lebensraeume und Arten, die gemaess der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europaeischen Union zur Erhaltung der natuerlichen Lebensraeume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere (FFH-Richtlinie) zu schuetzen sind. Die Festsetzung erfolgt insbesondere - Zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten fuer Pflanzen- und Tierarten (wie z.B.Wespenbussard, Schwarzspecht, Pirol, Nachtigall) des Waldes. Als Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten gelten hier insbesondere - Stileichen-Hainbuchenwald (FFH-Richtlinie), - Buchenwald, - Bach, - reich strukturierter Gruenlandkomplex, - Als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung (im Bereich des Natura 2000 Gebietes), - Wegen der Seltenheit der naturnahen Waldflaechen besonders auch in Kombination mit dem Offenlandbereich, - Wegen der kulturhistorischen Bedeutung der Parklandschaft in Anlehnung an den historischen Schlosspark, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit der Parklandschaft
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