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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20a) und c) LG insbesondere - Zur Erhaltung und Entwicklung von gut ausgepraegten Biotopkomplexen als Lebensraum fuer Wiesen- und Heckenvoegel und an Grundwasser/Feuchtflaechen gebundene wildlebende Pflanzen- und Tierarten. Als Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten gelten hier insbesondere - Feuchtweide, - Hecke, - Bach, - Teich, - Wegen der Seltenheit des Feuchtbiotops in Kombination mit Hecken- und Waldstrukturen.
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