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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG, insbesondere - Zur Erhaltung und Entwicklung des vorhandenen, gut ausgepraegten Biotopkomplexes als Lebensraum fuer an Gewaesser gebundene wildlebende Pflanzen- und Tierarten. Als Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten gelten hier insbesondere - Fettweide,- wiese, - Ufergehoelze, - Baumgruppen, Einzelbaeume, Hecken, - Bach, - Teich, - Wegen der Seltenheit, , Eigenart und Schoenheit der naturnahen Gewaesseraue mit ihren Niederungsbereichen
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