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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG, insbesondere - Zur Erhaltung und Entwicklung des vorhandenen Biotopkomplexes als Lebensraum fuer Arten des Waldes und der Gewaesser insbesondere im Zusammenhang mit dem Gruenland-Hecken-Komplex. Als Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten gelten hier insbesondere - Eichen-Hainbuchenwald, - Buchenwald, - Tieflandbach, Graben, - stehendes Kleingewaesser, - Fettweide,
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