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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG, insbesondere - Zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten fuer Pflanzen- Tierarten (z.T. in NRW gefaehrdet) des Waldes. Als Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten gelten hier insbesondere - Eichen-Hainbuchenwald, - Birkenbruch, - Bach, - Waldmantel, - Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart der Waldgesellschaft und des naturnahen Baches
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