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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemaess Paragraph 20 LG NRW, insbesondere - Zur Erhaltung und Entwicklung des vorhandenen Biotopkomplexes als Lebensraum fuer Arten der Stillgewaesser insbesondere im Zusammenhang mit dem angrenzenden Gruenland-Roehricht-Komplex. Als Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten gelten hier insbesondere - Stillgewaesser, - Roehricht, - Nass- und Feuchtgruenland. - Wegen der Eigenheit und der besonderen Bedeutung der Verlandungsvegetation als Refugiallebensraum fuer z.T. gefaehrdete Pflanzen- und Tierarten.
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