| |
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemaess Paragraph 20 LG, insbesondere - Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensgemeinschaft und Lebensstaette gelten hier insbesondere: - Riede und Roehrichte, - Gehölzbestaende, - Feuchtgruenland, - Stillgewaesser, - Bach. Erlaeuterung Das nasse bis wechselfeuchte Gebiet, in Kombination mit einer Kleingewaesseranlage, den Laubmischholzbestaenden (Eichen-Hainbuchenwald) und einer extensiven landwirtschaftlichen Nutzung hat sich insbesondere als Lebensraum fuer stark bedrohte Amphibienarten (z.B. Kammmolch, Laubfrosch) entwickelt.
|