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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemaess Paragraph 20 LG NRW, insbesondere
- Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensgemeinschaft und Lebensstaette gelten hier insbesondere
- Bach, - Riede und Roehrichte, - Feuchtgruenland, - Gehoelze, - Teiche.
- Wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit dieses Landschaftsbestandteiles, - Zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schaedlicher Einwirkungen, - Aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie naturgeschichtlichen Gruenden.
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