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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 LG NRW, insbesondere - zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensgemeinschaft und Lebensstätte gelten hier insbesondere: - naturnahe Fliessgewässer sowie - Eichen-Hainbuchenwald mit Bruchwaldanteilen - wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit dieses Landschafts- bestandteiles, - zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen, - aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie naturgeschichtlichen Gründen.
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