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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 LG NRW, insbesondere - zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensgemeinschaft und Lebensstätte gelten hier insbesondere: - naturnahe Stillgewässer, - Röhrichte, Riede und Feuchtgrünländer sowie - naturnahe Hecken und Feldgehölze - wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit dieses Landschafts- bestandteiles, - zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen, - aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie naturgeschichtlichen Gründen.
Erläuterung: Das 2 ha große Gebiet ist gekennzeichnet durch eine ungewöhnlich hohe Strukturvielfalt. Umgeben von Hecken, Ufergehölzen und Gebüschen, liegt ein vielfältiger Kleingewässerkomplex. Die Stillgewässer mit vielen gefährdeten Wasser- und Sumpfpflanzen (z.B. Brennender Hahnenfuß, Berchtolds Zwerg-Laichkraut, Wasserfeder und Ähren-Tausendblatt). Ebenso vegetationskundlich bedeutend ist das Nass- Feucht - und Magergrünland, das mosaikartig über die Fläche verteilt liegt. Eine intensive naturschutzfachliche Betreuung des Gebietes in der Vergangenheit erhöhte auch die Attraktivität des Gebietes für Waldbienen, Hornissen und Fledermäuse.
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