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gemaess § 23 BNatSchG
Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung, Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten, Biotopen insbesondere von Pflanzen- und Pflanzengesellschaften des Fließgewaessers und der angrenzenden Offenlandbiotope und der in diesem Gebiet lebenden Tierarten, besonders die Helmazurjungfern als Art von gemeinschaftlichen Interesse nach der FHH-Richtlinie,
b) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung extensiv genutzter Gruenlandbereiche und der besonderen Entwicklung und Pflege der Ufer- und Boeschungsbereiche des Emmerbaches als Lebens- und Entwicklungsraum der Helmazurjungfern,
c) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schaedlicher Einwirkungen,
d) aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie naturgeschichtlichen Gruenden (insbesondere der Sukzessionsforschung) und wegen der biogeographischen Bedeutung,
e) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit des Gebietes.
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