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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG insbesondere:
a.) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten einer naturnahen Grünlandaue, eines in Teilen noch naturnahen Bachlaufes und von naturnahen Waldbeständen;
b.) zur Sicherung und Entwicklung von gesetzlich geschützten Biotopen;
c.) wegen der Vielfalt, besonderen Eigenart und Schönheit des Gebiets;
d.) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen;
e.) zur Erhaltung der schutzwürdigen und besonders schutzwürdigen Böden;
f.) zur Sicherung einer Fläche von herausragender Bedeutung für den landesweiten Biotopverbund (Kernfläche).
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