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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG insbesondere:
a.) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten in einem Grünlandkomplex mit Kleingewässerbiotopen und Heckenstrukturen in teils besonders wertvoller Ausprägung;
b.) wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
c.) zur Sicherung und Entwicklung von gesetzlich geschützten Biotopen, insbesondere wertvoller als Laichplätze dienender Kleingewässer;
d.) zur Erhaltung der sehr schutzwürdigen und besonders schutzwürdigen Böden;
e.) zur Sicherung einer Fläche mit besonderer Bedeutung für den landesweiten Biotopverbund.
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