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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG insbesondere:
a.) zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten in einem naturnahen Waldgebiet mit verschiedenen verzahnten Offenlandbiotopen in teils besonders wertvoller Ausprägung;
b.) zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten von einem naturnahen Gewässerverlauf mit Quellbereichen im Alstätter Wäldchen;
c.) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen;
d.) zur Erhaltung und Förderung gesetzlich geschützter Biotope;
e.) aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie naturgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung;
f.) zur Erhaltung der schutzwürdigen, sehr schutzwürdigen und besonders schutzwürdigen Böden;
g.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebiets;
h.) zur Sicherung einer Kernfläche von herausragender Bedeutung für den landesweiten Biotopverbund.
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