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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG insbesondere:
a.) zur Erhaltung und Entwicklung eines Altholzbestandes mit hoher Bedeutung als Lebensraum für eine z. T. stark gefährdete Tier- und Pflanzenwelt;
b.) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten;
c.) aufgrund der Bedeutung als Lebensraum für z. T. stark gefährdete Tier- und Pflanzenarten;
d.) zur Erhaltung und Sicherung einer Kernfläche des landesweiten Biotopverbundes;
e.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit des Gebiets;
f.) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen;
g.) zur Erhaltung der schutzwürdigen und besonders schutzwürdigen Böden.
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