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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG insbesondere:
a.) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Pflanzen und Tiere, insbesondere der hier vorkommenden stark gefährdeten Fledermausarten;
b.) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung;
c.) zur Erhaltung der besonders schutzwürdigen Böden;
d.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebiets;
e.) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Verände- rungen ökologischer Zusammenhänge.
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