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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG insbesondere:
a.) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der weitgehend naturnahen Gewässeraue;
b.) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines naturnahen Gewässerlaufs einschließlich seiner Fließgewässerdynamik;
c.) zur Erhaltung, Selbstentwicklung und Förderung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter, z. T. stark gefährdeter bzw. vom Aussterben bedrohter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Gewässer, Röhrichte und Hochstaudenfluren, des Feucht- und Nassgrünlandes, sowie der Auwälder;
d.) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung;
e.) zur Erhaltung der besonders schutzwürdigen Böden;
f.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebiets;
g.) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Verände- rungen ökologischer Zusammenhänge;
h.) zur Sicherung einer Fläche mit herausragender Bedeutung für den Biotopverbund.
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