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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG insbesondere:
a.) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten;
b.) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen;
c.) zur Erhaltung der besonders schutzwürdigen Böden;
d.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebiets;
e.) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen;
f.) zur Erhaltung und Entwicklung eines Gebiets von herausragender Bedeutung für den landesweiten Biotopverbund (Kernfläche).
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