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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG insbesondere:
a.) zur Erhaltung, Förderung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten landschaftsraumtypischer, seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten innerhalb eines Waldkomplexes zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebens- gemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten;
b.) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen;
c.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebiets;
d.) als Bestandteil eines Waldkomplexes, der teilweise als FFH-Gebiet ausgewiesen ist und einen wichtigen Trittstein von landes- und europaweiter Bedeutung im Biotopverbund darstellt;
e.) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen;
f.) zur Erhaltung der schutzwürdigen und besonders schutzwürdigen Böden.
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