| |
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG insbesondere:
a.) zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten in einem naturnahen Waldgebiet;
b.) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen;
c.) zur Erhaltung und Förderung gesetzlich geschützter Biotope;
d.) aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie naturgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung;
e.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebiets;
f.) zur Sicherung der Biotopverbundfunktion als Trittsteinbiotop innerhalb einer Biotopverbundfläche von besonderer Bedeutung (Parklandschaftsnetz).
|