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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG insbesondere:
a.) zur Erhaltung und Förderung eines strukturreichen, größtenteils durch Bodenfeuchte und Staunässe geprägten Waldkomplexes als bedeutsamen Lebensraum für eine gefährdete Tier- und Pflanzenwelt;
b.) zur Erhaltung der besonders schutzwürdigen Böden;
c.) zur Erhaltung und Förderung eines Grünlandkomplexes in z. T. feuchter Ausprägung und zahlreicher zumeist naturnaher Stillgewässer als bedeutsamen Refugiallebensraum für viele z. T. gefährdete Tier- und Pflanzenarten;
d.) zur Sicherung eines Wald-Grünlandkomplexes als ein Trittsteinbiotop von herausragender Bedeutung im landesweiten Biotopverbund;
e.) zur Sicherung und Entwicklung von gesetzlich geschützten Biotopen;
f.) wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Gebiets, insbesondere hervorgerufen durch die strukturelle Vielfalt sowie die kleinräumig wechselnde Kulisse von Wald-Offenland und den belebenden Heckenstrukturen;
g.) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen;
h.) aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie naturgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung.
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