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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG i. V. m. § 33 BNatSchG und dient dem Schutz der Lebensräume und Arten, die gem. der FFH-Richtlinie zu schützen sind.
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG insbesondere:
a.) zur Erhaltung und Entwicklung eines strukturreichen Feuchtgebietkomplexes aus naturnahen Waldbeständen, artenreichem Grünland mit eingestreuten Kleingewässern und einem teilweise naturnahen Bachlauf des Haselbaches;
b.) zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Au-, Feucht- und Eichen-Hainbuchenwälder mit gut ausgebildeter Krautschicht und hohen Alt- und Totholzanteilen;
c.) zur Erhaltung der schutzwürdigen und besonders schutzwürdigen Böden;
d.) zur Erhaltung naturnaher Fließ- und Stillgewässer und zur Förderung fließgewässertypischer Strukturen und Prozesse;
e.) zur Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung feuchter Grünlandflächen und Brachen mit landschafts- raumtypischen Kopfbaumbeständen;
f.) zur Sicherung eines Wald-Grünlandkomplexes als ein Trittsteinbiotop von herausragender Bedeutung im landesweiten Biotopverbund;
g.) zur Sicherung und Entwicklung von gesetzlich geschützten Biotopen;
h.) wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Gebiets, insbesondere hervorgerufen durch die vielgestaltigen Grünlandflächen in der Niederung und der vielfältigen Waldbilder;
i.) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen;
j.) aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie naturgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung.
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