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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG insbesondere:
a.) zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Eichen-Hainbuchenwaldbestandes von hoher Repräsentanz für den Naturraum;
b.) zur Erhaltung der besonders schutzwürdigen Böden;
c.) zur Sicherung eines Trittsteinbiotops von herausragender Bedeutung im landesweiten Biotopverbund;
d.) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung;
e.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebiets;
f.) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge.
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