| |
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG insbesondere:
a.) zur Erhaltung und Entwicklung eines standortheimischen altholzreichen Eichen-Buchenwaldes im Übergang zum Eichen-Hainbuchenwald mit hoher Bedeutung als Lebensraum für eine z. T. stark gefährdete Tier- und Pflanzenwelt;
b.) zur Erhaltung und Entwicklung mäßig artenreicher Grünlandflächen mit besonderer Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt;
c.) zur Erhaltung der besonders schutzwürdigen Böden;
d.) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen sowie landeskundlichen Gründen;
e.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebiets;
f.) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen;
g.) zur Erhaltung und Entwicklung eines Trittsteinbiotops von besonderer Bedeutung für den landes- weiten Biotopverbund (Verbindungsfläche).
|