| |
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG insbesondere:
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten;
b) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit des Gebietes;
c) zur Sicherung des landesweiten Biotopverbundes.
|