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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG insbesondere:
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines Tieflandbaches;
b) zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden;
c) zur Erhaltung und Entwicklung einer strukturreichen Bachniederung mit ihren dazugehörigen Auenbereichen;
d) zur Erhaltung von naturnahen Eichen-Hainbuchenwaldbeständen;
e) zur Sicherung des landesweiten Biotopverbundes;
f) zur Erhaltung und Entwicklung von Gewässerrandstreifen;
g) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebiets.
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