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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20a,b und c LG
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Waldgesellschaften und Bruchwiesen als Lebensstaetten bedrohter Tier- und Pflanzen- arten sowie deren Lebensgemeinschaften wie z.B.Baumfalke, Wespenbussard, Habicht, Waldschnepfe, Schwarzspecht und Insektenarten, - Aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gruenden und - Wegen der Seltenheit und des besonderen Landschaftscharakters der Bruchwiesen- und Waelder.
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