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(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in der Landeshauptstadt Düsseldorf werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
(2) Die Festsetzung erfolgt insbesondere zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Pflanzen- und Tierarten gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, insbesondere:
a) zur Erhaltung und Entwicklung des Gebietes Himmelgeister Rheinbogen, insbesondere seiner natürlichen, naturnahen und kulturlandschaftlichen Lebensräume einer reichstrukturierten Auenland- schaft mit Weichholz- und Hartholzauenfragmenten, Magerwiesen, teilweise magere Flachlandmäh- wiesen, Kopfweiden- und Heckenstrukturen mit charakteristischen sowie gefährdeten bzw. seltenen Tier- und Pflanzenarten wie dem Fluss-Greiskraut, Osterluzei, Rundblättriger Glockenblume, Gewöhn- lichem Hornklee, Wiesen-Salbei, Trauben-Skabiose, Frühblühender Wiesenraute sowie Flussuferwolfs- spinne, Knautien-Sandbiene, Wespenspinne, Zauneidechse, Biber (Fotobeleg im Rhein) den Brutvögeln: Baumfalke, Bluthänfling, Feldsperling, Flussregenpfeifer, Gartenrotschwanz, Nachtigall, Pirol und Steinkauz, sowie diversen Gastvögeln: Weißstorch, Schwarzmilan und Rotmilan.
b) zur Erhaltung des Gebietes als wesentlicher Teil des Rheinauenverbundes, dem insbesondere aus ornithologischer Sicht als zusammenhängendem Rückzugs-, Durchzugs- und Überwinterungsraum über- regionale Bedeutung zukommt, gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen,
c) zur Erhaltung des durch Flutmulden und Flu-rinnen morphologisch reich gegliederten Kleinreliefs als Zeugnis der Flussgeschichte des Rheins, und gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG,
d) zur Erhaltung des besonderen landschaftlichen Charakters und der hervorragenden Schönheit dieser u. a. durch ältere Waldbestände, flächenhafte Kopfweiden- und Heckenbestände sowie Grünland- und Ackernutzung geprägten, historisch gewachsenen niederrheinischen Kulturlandschaft und der Weiträumig- keit des Landschaftsbildes,
e) zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden, hier: besonders fruchtbare Böden mit sehr hoher Regelungs- und Pufferfunktion (Vega, Braunauenboden).
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