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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 3 BNatSchG, insbesondere
1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildwachsender Pflanzen und Tierarten, zur Erhaltung und Förderung ungestörter Lebensstätten für zahlreiche, z. T. seltene und gefährdete Vogel- arten als Brut-, Rast- und Nahrungsplatz und als Winterhabitat für Wasservögel sowie für Amphibien, Fledermäuse, Schmetterlinge, Libellen, der submersen Vegetation und der Entwicklung eines naturnahen Waldbereiches,
2. aus wissenschaftlichen Gründen,
3. wegen der Seltenheit, der Schönheit und der besonderen Eigenart der naturnahen Abgrabungsseen mit ihren Flachwasserzonen, buchtenreichen Ufern, Inseln und Halbinseln.
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