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gemaess § 20 LG
Schutzzweck ist: - die Erhaltung und Wiederherstellung des Quarzit-/Schiefer-Fels-Ökosystems (§ 20a LG) mit in NRW geschützten Biotopen (§ 62 LG), insbesondere auch zur Herstellung des Biotopverbundes (§ 2b LG);
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20a LG);
- die Erhaltung der schutzwürdigen Böden mit extremen Wasser- oder Nährstoffangeboten mit beson- derer Bedeutung als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (§ 20a LG);
- die Erhaltung der geologisch und geomorphologisch bedeutsamen Felsen und Steinbrüche aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen (§ 20b LG);
- die Erhaltung der von steil aufragenden Felsformationen geprägten Talhänge des Rurtales wegen ihrer Seltenheit, besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart (§ 20c LG);
- die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung als Lebensstätte und Lebensraum und zum Schutz der Vogelarten von europäischer Bedeutung gemäß Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie - VS-RL) in Verbindung mit den §§ 48a bis 48e LG NRW;
- die Erhaltung und Wiederherstellung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) in Verbindung mit §§ 32 und 33 BNatSchG mit folgenden Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse (§ 48c LG): - Trockene europäische Heiden (4030) - Magere Flachland-Mähwiesen (6510), - Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220) - Silikatfelsen mit Pioniervegetation (8230)
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume für folgende prioritäre Arten von gemeinschaft- lichem Interesse nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie (§ 48c LG): - Mauereidechse (FFH-RL) - Spanische Flagge (FFH-RL) - Steppengrashüpfer (FFH-RL).
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