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gemaes § 20 LG
Schutzzweck ist: - die Erhaltung der unzerschnittenen und störungsarmen, bodensaurer Wälder, insbesondere der naturnahen autochthonen Laubwälder mit hohen Altholzanteilen und ihrem unfassenden Biotopinventar, insbesondere Quell-, Nass- und Feuchtbereichen, trockenen und flachgründigen Hanglagen mit freiliegenden Felsbereichen (§ 20a LG);
- die Wiederherstellung störungsarmer, naturnaher Waldbereiche mit einheimischen und stand- ortgerechten Laubbaumarten insbesondere in südexponierten Hanglagen sowie in Quell, Nass- und Feuchtbereichen und zur Vernetzung der vorhandenen autochthonen Laubwälder unter- einander (§ 20a i.V. mit § 2b LG);
- die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Standortverhältnisse auf organischen Nassstandorten und die Erhaltung und Optimierung der entsprechenden Moor-, Sumpf- und Auwälder mit in NRW gem. § 62 geschützten Biotopen (§ 20a LG);
- die Erhaltung und Entwicklung der morphologisch reich gegliederten, ehemaligen Schieferberg- bauflächen mit ihrer vielfältigen Biotopausstattung (§ 20a LG);
- die Erhaltung des Waldgebietes sowie der Schieferbergbauflächen und der zahlreichen Hohlweg- strukturen aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen (§ 20b LG);
- die Erhaltung der schutzwürdigen Böden mit extremen Wasser- oder Nährstoffangeboten mit beson- derer Bedeutung als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (§ 20a LG);
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20a LG);
- zur Herstellung des Biotopverbundes (§ 20a LG);
- die Erhaltung der vielgestaltigen Waldlandschaft mit den eingebetteten Schieferbergbauflächen wegen ihrer Ausprägung, Seltenheit und besonderen Eigenart (§ 20c LG);
- die Erhaltung und Wiederherstellung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) in Verbindung mit §§ 32 und 33 BNatSchG mit folgenden prioritären Lebens- räumen von gemeinschaftlichem Interesse (§ 48c LG): - Hainsimsen-Buchenwald (9110) - Moorwälder (91D0 ) - Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (91E0),
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume für folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie (§48c LG): - Schwarzspecht - Großes Mausohr - Schwarzkehlchen - Waldwasserläufer - Teichfledermaus - Wildkatze - Schwarzstorch.
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