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Die Unterschutzstellung erfolgt zum Zwecke der Sicherung eines Teilbereiches des FFH-Gebietes DE-5105-302 "Nörvenicher Wald". Die Sicherung des angrenzenden FFH-Teilgebietes wird durch einen Vertrag gemäß § 32 Absatz 4 BNatSchG gewährleistet werden.
Die Unterschutzstellung im Bereich dieser Verordnung erfolgt:
1. gemäß §§ 23 und 32 BNatSchG in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie vom 21. Mai 1992, ABl. EG Nr. L 206/7 - FFH-Richtlinie -) in der zurzeit gültigen Fassung zum beson- deren Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen:
- zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung des Lebensraumtyps des Anhangs I der FFHRichtlinie: Maiglöckchenreicher Stieleichen-Hainbuchenwald (Stellario-Carpinetum, 9160) in seiner standörtlichen Vielfalt,
- zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von stabilen, überlebensfähigen Populationen und deren Lebensräume für die folgende Tierart gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie: Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii, 1323),
2. gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten insbesondere: 2. gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederhe- stellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten insbesondere:
- zur Erhaltung des Lebensraumes für Tierarten mit großflächigem Raumbedarf, wie z. B. Klein-, Mittel- und Schwarzspecht, Hohltaube und der Waldschnepfe sowie der Haselmaushabitate,
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Nahrungs- und Wochenstubenhabitate von seltenen Fledermausarten, wie z. B. Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Kleiner Abendsegler, Braunes Langohr, Fransenfledermaus und Kleine Bartfledermaus,
- zur Erhaltung des naturraumtypischen Artenspektrums in den unterschiedlich alten Baumbeständen mit Höhlenbäumen und totholzreichen Strukturen insbesondere dem maiglöckchenreichen Stieleichen- Hainbuchenwald mit Winterlinden,
- zur Erhaltung der Teillebensräume für störungsempfindliche, seltene, gefährdete sowie zu diesem großen zusammenhängenden Waldökosystem gehörenden Tier- und Pflanzenarten (z. B. Fledermäuse, Amphibien und Reptilien),
3. gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landes- kundlichen Gründen:
- zur Erhaltung von kulturhistorisch bedeutenden Elementen wie einer historischen Ringwallanlage sowie mehreren sogenannten "Maaren" (historische Abgrabungen) aus der jüngeren Vergangenheit,
4. gemäß 23 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragen- den Schönheit:
- zur Erhaltung des großflächigen, zusammenhängenden Waldareals mit seltenen, naturraumtypischen Pflanzengesellschaften,
- zur Erhaltung der landschaftsbildprägenden Laubwaldbestände sowie der abwechslungsreichen Bodentypen und deren Reliefs,
- zur Erhaltung und Förderung eines landesweit bedeutsamen Elements des Waldbiotopverbunds in der agrarisch geprägten Zülpicher Börde zwischen den Villewäldern und der Eifel.
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