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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20a), b) und c) LG NW
- Zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstaetten gelten insbesondere - die Feuchtstandorte, - die Trockenrasenstandorte, - die trockneren Ruderalstandorte, - die Weidengebuesche
- Zur Erhaltung des Steinbruches wegen seiner hohen kulturhistorischen und geologischen Bedeutung aufgrund der aufgeschlossenen Steinkohlenfloeze und der Sandsteinhorizonte.
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