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Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a) und c) LG - zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils, - wegen der besonderen Bedeutung für den Klimaschutz. Als wertvolle Lebensstätten gelten insbesondere: - die naturnahen Buchenwaldbestände, - der Teich und - die Siepen mit ihren kleinen Bachläufen und den übrigen Feuchtbereichen.
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