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Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist nach § 20 Buchstaben a), b) und c) LG erforderlich, insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten und -gemeinschaften von gefährdeten und seltenen wildlebenden Tierarten und wildwachsenden Pflanzenarten und -gesellschaften, - zur Erhaltung der vorhandenen Landschaftsstruktur wegen ihrer Seltenheit und ihrer besonderen Eigenart, - zum Schutz des Klimas und der Lufthygiene.
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