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Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a) und c) LG - zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils. Als wertvolle Lebensstätten gelten insbesondere: - die naturnahen Eichen- /Hainbuchenwälder, - die Teiche mit ihrer Uferrandvegetation und die weiteren Feuchtbereiche, - die offenen Grasfluren und Wiesen mit z. T. seltenen Tier- und Pflanzenarten.
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