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Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a) und c) LG - zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils, - wegen der hohen Bedeutung zum Schutze des Klimas. Als wertvolle Lebensstätten gelten insbesondere: - die naturnahen Bucherwaldbestände mit z. T. seltenen Pflanzen- und Tierarten, - der Hochmoorrest mit gebietstypischen Pflanzen und Tierarten, - die feuchten Quellbereiche des Wannebaches, - die feuchte Bachaue des Wannebaches mit z. T. seltenen Pflanzen- und Tierarten.
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