| |
Die Festsetzung erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) Landschaftsgesetz
1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - seiner hohen strukturellen Vielfalt der alten und artenreichen Gehölzbestände (vergleiche Grundlagenkarte II b: Schutzwürdiges Gebiet 42) - der artenreichen und typischen Vegetation der Rheinufer- und Altarmbereiche, der Deichhänge und Feuchtwiesen mit gut ausgebildeten, zum Teil seltenen und gefährdeten Pflanzengesellschaften und -arten - der Bedeutung der Acker-Wildkrautfluren - der Bedeutung der Kleingewässer als Laichbiotope für zahlreiche zum Teil gefährdete Amphibienarten - seiner Bedeutung als Nahrungs- und Brutbiotop zahlreicher zum Teil gefährdeter Vogelarten - seiner Bedeutung als Rast- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche zum Teil gefährdete Wasser-, Wat- und Wiesenvogelarten - seiner Bedeutung als Lebensraum mehrerer zum Teil gefährdeter Kleinsäugerarten des Vorkommens einer gefährdeten Reptilienart (vergleiche Grundlagenkarte II b: Schutzwürdiges Gebiet 36)
2. aus wissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - der Bedeutung der ausgedehnten Hecken- und Kopfbaumlandschaft sowie der Obstwiesen als kultur- historische Dokumente - der naturnahen Ausprägung der Altstromrinnen und des Altarmes als erdgeschichtliche Relikte - der besonderen Bedeutung des archäologischen Bodendenkmales - seiner Bedeutung als naturnahes Überschwemmungsgebiet des Rheins
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Fläche. Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - der regionalen Bedeutung der großflächigen, vielfältig strukturierten, für das Landschaftsbild am Niederrhein charakteristischen Auenlandschaft.
|