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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) Landschaftsgesetz
1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - seiner hohen strukturellen Vielfalt der artenreichen und typischen Vegetation der Feuchtgebiete mit gut ausgebildeten, zum Teil seltenen und gefährdeten Pflanzengesellschaften und -arten, - der alten und artenreichen Gehölzbestände einschließlich der Weichholz- und Hartholzauenwälder - der Bedeutung der Kleingewässer, natürlicher eutropher Seen als Lebensräume und als Laichbiotope für zahlreiche, zum Teil gefährdete Amphibienarten (Kammmolch), sowie als Lebensräume für wasser- gebundene Vogelarten und einer artenreichen Insektenfauna, insbesondere für Libellen - seiner Bedeutung als Nahrungs- und Brutbiotop zahlreicher, zum Teil gefährdeter Vogelarten - seiner Bedeutung als Rast- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche, zum Teil gefährdete Wasser-, Wat- und Wiesenvogelarten (vergleiche Grundlagenkarte II b: Schutzwürdiges Gebiet 1)
2. aus wissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - seiner Bedeutung für die Erforschung der Rheinaue als Bergsenkungsgebiet sowie als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung (vergleiche Ramsar Konvention) - der Bedeutung der ausgedehnten Hecken- und Kopfbaumlandschaft als kulturhistorisches Dokument - der naturnahen Ausprägung (Altstromrinnen) als erdgeschichtliche Relikte
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Fläche.
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - der regionalen Bedeutung der großflächigen, vielfältig strukturierten, für das Landschaftsbild am Niederrhein charakteristischen Auenlandschaft.
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