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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) Landschaftsgesetz
1. zur Erhaltung und Herstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - seiner hohen strukturellen Vielfalt - der Bedeutung des Grünlandes, der Hecken und der Flußufer als Brut-, Nahrungs-, Rast- und Überwinterungs- gebiet für zahlreiche u.a. seltene und gefährdete Vogelarten sowie als Lebensraum für Amphibien - der alten und artenreichen Gehölzbestände - der Bedeutung der Kopfbaumbestände und Obstwiesen als Brutbiotope für mehrere, zum Teil gefährdete höhlenbrütende Vogelarten - der Bedeutung der Kleingewässer als Laichbiotope für Amphibien - der pflanzensoziologischen und floristischen Bedeutung des Sommerdeiches und der Flußufer (vergleiche Grundlagenkarte II b: Schutzwürdiges Gebiet 7)
2. aus wissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - der Bedeutung der ausgedehnten Hecken- und Kopfbaumlandschaft sowie der Obstwiesen als kulturhistorische Dokumente - seiner Bedeutung als naturnahes Überschwemmungsgebiet des Rheins - des hohen Entwicklungspotentials des relativ ungestörten Raumes - der besonderen Bedeutung der archäologischen Bodendenkmäler.
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Fläche.
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - der regionalen Bedeutung der großflächigen, vielfältig strukturierten, für das Landschaftsbild am Niederrhein charakteristischen Auenlandschaft.
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