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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 20 a) Landschaftsgesetz
1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - seiner hohen strukturellen Vielfalt - der artenreichen und typischen Feuchtgebietsflora mit zum Teil seltenen Arten - der Bedeutung der Gewässer als Laichbiotope mehrerer, zum Teil gefährdeter Amphibienarten sowie als Lebensräume mehrerer, zum Teil gefährdeter Libellenarten - der Bedeutung der Waldfläche als Rückzugs- und Überwinterungsbiotop der Amphibien - der artenreichen Gehölzbestände - seiner Bedeutung als Brut-, Nahrungs- und Rastbiotop zahlreicher u.a. seltener und gefährdeter Vogelarten (vergleiche Grundlagenkarte II b: Schutzwürdiges Gebiet 22).
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