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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) Landschaftsgesetz
1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - der Bedeutung der Sandbänke und Brachflächen als Standorte einer artenreichen und typischen Vegetation mit zum Teil seltenen Pflanzenarten - seiner Bedeutung als Brut-, Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche u.a. seltene und gefährdete Wasser-, Wat- und Wiesenvogelarten - seiner Bedeutung als Lebensraum für eine arten- und individuenreiche Laufkäferfauna - der Bedeutung der Gewässer als Standorte einer typischen Auen- und Flußufervegetation mit zum Teil seltenen und gefährdeten Arten - der Bedeutung der Gewässer als Libellenbiotope (vergleiche Grundlagenkarte II b: Schutzwürdiges Gebiet 23)
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Gründen - seiner Bedeutung als naturnahes Überschwemmungsgebiet des Rheins - der Bedeutung der nicht verfüllten Auskiesungsbereiche des hohen Entwicklungspotentials des relativ ungestörten Raumes
3. wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart der Fläche.
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - der ausgedehnten Sandbänke - der regionalen Bedeutung der für das Landschaftsbild am Niederrhein charakteristischen Auenlandschaft
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