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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) Landschaftsgesetz
1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - seiner hohen strukturellen Vielfalt - der alten und artenreichen Gehölzbestände als Brutbiotope zahlreicher u.a. seltener und gefährdeter Vogelarten - der pflanzensoziologischen und floristischen Bedeutung - der Grünlandbereiche, Uferzonen und Gehölzbestände - des Vorkommens gefährdeter Säugetierarten (vergleiche Grundlagenkarte II b: Schutzwürdiges Gebiet 21)
2. aus wissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - der Bedeutung der ausgeprägten Hecken- und Kopfbaumlandschaft sowie der Obstwiesen als kulturhistorische Dokumente - der naturnahen Ausprägung der Altstromrinne als erdgeschichtliches Relikt
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Fläche. Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - des reich strukturierten und typischen Landschaftsbildes der Niederung.
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