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Die Festsetzung erfolgt. gemäß § 20 a), b) und c) Landschaftsgesetz 1. zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - seiner hohen strukturellen Vielfalt - der artenreichen und typischen Feuchtgebietsvegetation mit gut ausgebildeten zum Teil seltenen und gefährdeten Pflanzengesellschaften und -arten - der artenreichen Gehölzbestände des Altholzbestandes - der Bedeutung des Gewässers als Laichbiotop für Amphibien sowie als Lebensraum für Libellen und Mollusken - seiner Bedeutung als Brut-, Nahrungs- und Rastbiotop für zahlreiche u.a. gefährdete Vogelarten des Vorkommens gefährdeter Säugetierarten (vergleiche Grundlagenkarte II b: Schutzwürdiges Gebiet 31)
2. aus wissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - der Bedeutung der Hecken- und Kopfbaumlandschaft als kulturhistorisches Dokument - der naturnahen Ausprägung des Niedermoorbereiches als erdgeschichtliches Relikt
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Fläche.
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - der regionalen Bedeutung der naturnahen vielfältig strukturierten, für das Landschaftsbild charakteris- tischen Bachaue.
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