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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) Landschaftsgesetz 1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - seiner hohen strukturellen Vielfalt - der Bedeutung der Kopfbaumbestände und Althölzer als Brutbiotope für mehrere zum Teil gefährdete höhlenbrütende Vogelarten sowie als Lebensräume gefährdeter Kleinsäuger - der Bedeutung der Gewässer als Laichbiotope für Amphibien - der Bedeutung der Wegränder, Böschungen und Deiche als Standorte einer krautreichen Vegetation mit zahlreichen seltenen und gefährdeten Pflanzenarten - der Bedeutung der in Teilbereichen noch artenreichen Wiesen - seiner Bedeutung als Nahrungs- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche zum Teil gefährdete Wasser-, Wat- und Wiesenvogelarten (vergleiche Grundlagenkarte II b: Schutzwürdiges Gebiet 48)
2. aus wissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen - der naturnahen Ausprägung der Altstromrinnen als erdgeschichtliche Relikte - seiner Bedeutung als naturnahes Überschwemmungsgebiet des Rheins - der Bedeutung der Kopfbaumbestände als kulturhistorische Dokumente
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Fläche.
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - des hohen Entwicklungspotentials der relativ ungestörten Fläche - der regionalen Bedeutung der großflächigen, zum Teil vielfältig strukturierten für das Landschaftsbild am Niederrhein charakteristischen Auenlandschaft
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